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Die BPjM, was ist das und was machen sie?

Wir haben im ersten und zweiten Teil uns mit der FSK und USK beschäftigt. In diesem Teil geht es um die BPjM. Der Jugendschutz ist zum Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren da. Schwerpunkte sind dabei unter anderem: Jugend in der Öffentlichkeit, Schutz vor jugendgefährdenden Medien, Jugendhilfe, Jugendarbeitsschutz. In dieser kleinen Reihe werden wir auf den Schwerpunkt jugendgefährdenden Medien eingehen.

Was ist die BPjM?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), bis 2003 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn, die nach ihrer Gründung dem Bundesinnenministerium unterstellt war, heute ist sie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet. Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien („Indizierung“). Sie dient dem medialen Jugendschutz.

Was ist der Index?

Zuerst die BPjM verbietet oder zensiert keine Medien. Der Index beinhaltet über 10.000 Einträge. Indizierte Medien dürfen nicht mehr öffentlich verkauft und beworben werden. Man macht sich aber nicht strafbar, wenn man ein indiziertes Medium besitzt. Die Funktion des Index ist es, Minderjährigen den Zugriff auf jugendgefährdende Medien einzuschränken. Anders bei der Beschlagnahme, aber dazu später mehr.

Wie funktioniert der Index?

Seit April 2003 wird der Index in 5 Listen aufgeteilt.

  • Liste A: (Öffentliche Liste) Trägermedien sind jugendgefährdend
  • Liste B: (Öffentliche Liste mit absolutem Verbreitungsverbot) Trägermedien, wo eine Straftatbestand vermutet wird
  • Liste C: (Nichtöffentliche Liste) Trägermedien (Webseiten) sind jugendgefährdend 
  • Liste D: (Nichtöffentliche Liste mit absolutem Verbreitungsverbot) Trägermedien (Webseiten), wo eine Straftatbestand vermutet wird
  • Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

Wie wird Indiziert?

Nicht jeder kann der BPjM sagen, dass sie das oder das Medium indizieren sollen. Indizierung werden nur die Anregungen oder Anträge geprüft, letzteres muss die BPjM bearbeiten. Einen Antrag stellen, dass sich die BPjM mit einer spezifischen Veröffentlichung auseinandersetzt:

  •     das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  •     die obersten Landesjugendbehörden
  •     die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
  •     Jugendämter und Landesjugendämter

Eine Anregung, dass die BPjM tätig werden sollte, können prinzipiell alle Behörden stellen. Folgende Stellen und Mitarbeiter sind häufiger auftretende Beispiele:

  • Polizeidienststellen
  • Zollämter
  • Finanzämter
  • Ordnungsämter
  • Schulen
  • Träger der freien Jugendhilfe (Bildungs- und Jugendeinrichtungen)

Für die Indizierung ist ein Gremium von 12 Personen zuständig. Hier reicht eine ⅔ Mehrheit aus. Für eine Indizierung. Bei einer offensichtlichen Jugendgefährdung entscheidet ein Gremium aus 3 Personen, hier muss das Ergebnis einstimmig sein.

Eine Indizierung besteht 25 Jahre, dann kommt das Medium von der Liste oder es kommt zur Folgeindizierung. Bei einer Folgeindizierung kann der Inhaber eine Neuprüfung beantragen.

Braucht man die BPjM?

Ja, die BPjM ist zum Schutz von Jugendlichen da. Auch wenn manche Indizierung nicht gerechtfertigt zu sein scheint, ist es wichtig, das einige Medien, Kinder- und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. So wie die BPjM ihre Arbeit macht, ist es gut.

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